Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15555
OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09 (https://dejure.org/2010,15555)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 236/09 (https://dejure.org/2010,15555)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 9 U 236/09 (https://dejure.org/2010,15555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 307, 309, 308 BGB; §§ 174, 176 VVG; § 1 UKlaG
    Zu gegenüber Verbrauchern unwirksamen Klauseln bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen, fondsgebundenen Rentenversicherungen und Rentenversicherungen

  • Justiz Hamburg

    § 1 UKlaG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 7b BGB, § 309 Nr 5b BGB, § 309 Nr 12a BGB
    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert und die Abschlusskosten; Abzug bei Übersteigen des Werts der garantierten Todesfallleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Transparenz der AVB für Lebensversicherungsverträge hinsichtlich der Ermittlung des Rückkaufswerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Transparenz der AVB für Lebensversicherungsverträge hinsichtlich der Ermittlung des Rückkaufswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Versicherungsklauseln gekippt: 12 Milliarden Euro sind zu erstatten

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Versicherer unterliegen erneut im Streit um Rückkaufswert

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
    Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.

    Die abstrakte Beschreibung des Abzugs sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, zumal eine entsprechende Klausel auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) zugrunde gelegen habe.

    Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 9.5.2001 (VersR 2001, 841, 844) nicht verlangt, dass der Versicherer dem potenziellen Versicherungsnehmer mitteilt, welche Methode er anwendet.

  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) zurückzuweisen,.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen:.

    die Klage unter Abänderung des am 20. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 1116/07) vollständig abzuweisen.

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
    Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
    Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.
  • OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99

    Haftung bei Nothilfemaßnahmen für Schaden des Retters im Betrieb des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09
    Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage.
  • LG Stuttgart, 05.10.2010 - 20 O 87/10

    Transparenz von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Kapitallebens- und

    Die Kammer vermag sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles insoweit nicht der vom HansOLG Hamburg in seinen Urteilen vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 9 U 235/09, 9 U 236/09 und 9 U 20/10) vertretenen Auffassung anzuschließen.
  • LG Köln, 24.01.2011 - 26 O 126/10

    Zahlung des Mindestrückkaufwerts nach Kündigung der fondgebundenen

    Zwar wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile und auf das Nichtvorhandensein eines Rückkaufwertes "regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren" dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst schnellen und übersichtlichen Unterrichtung über den Zeitwert nicht genüge, wenn sich aus der Klausel weder der für den Nullwert anzusetzende Zeitraum noch die Höhe der Beiträge in den Folgejahren ergäben (LG Hamburg Urt. v. 20.11.2009 - 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07; bestätigt durch OLG Hamburg Urt. v. 27.07.2010 - 9 U 236/09, 9 U 233/09, 9 U 235/09).
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